§ 24a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Abs. 3 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).

§ 24a.

(1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt und dass die Gewinnbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung (§ 18 Abs. 4) dem Gewinnplan entspricht. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.

(2) Der Vorstand oder der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.

(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes treffen.

(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089327

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