Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1.1.1994 § 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994
§ 24a.
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.9.1994 in Kraft)
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich gleichzeitig mit der Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks (§ 81a Abs. 2) schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. In diesem Bericht sind insbesondere die Gründe für die uneingeschränkte Erteilung, die Einschränkung oder die Versagung des Bestätigungsvermerks darzustellen. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht der Versicherungsaufsichtsbehörde gleichzeitig mit dem Bericht gemäß § 83 vorzulegen.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.9.1994 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083637
alte Dokumentnummer
N5199441170J
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