Bezugszeitraum: Abs. 3 ab 1.1.1994 § 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994
§ 24a.
(1) Der verantwortliche Aktuar hat darauf zu achten, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt. Der verantwortliche Aktuar hat unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen auch zu beurteilen, ob nach diesen versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
(2) Der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens hat dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.
(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich gleichzeitig mit der Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks (§ 81a Abs. 2) schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. In diesem Bericht sind insbesondere die Gründe für die uneingeschränkte Erteilung, die Einschränkung oder die Versagung des Bestätigungsvermerks darzustellen. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht der Versicherungsaufsichtsbehörde gleichzeitig mit dem Bericht gemäß § 83 vorzulegen.
(4) Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, daß die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder daß die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu berichten. Trägt der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083698
alte Dokumentnummer
N5199441231J
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