Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner
bestimmter Ortschaften.
§ 24.
(1) Beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Vorschriften behufs Einschränkung des Verkehrs für die Bewohner verseuchter Ortschaften oder vorübergehender Niederlassungen erlassen werden.
(2) Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Ortschaften und Niederlassungen von außen angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130008
alte Dokumentnummer
N8195029004L
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