§ 24 EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner
bestimmter Ortschaften.

§ 24.

(1) Beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Vorschriften behufs Einschränkung des Verkehrs für die Bewohner verseuchter Ortschaften oder vorübergehender Niederlassungen erlassen werden.

(2) Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Ortschaften und Niederlassungen von außen angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130008

alte Dokumentnummer

N8195029004L

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