Verkehrsbeschränkungen für die Personen, die sich in Epidemiegebieten aufhalten
§ 24.
Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40231453
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