§ 24 EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.2021

Verkehrsbeschränkungen für die Personen, die sich in Epidemiegebieten aufhalten

§ 24.

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40231453

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