Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.
§ 24.
Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40079912
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