§ 23 Privatschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 23. Behördenzuständigkeit.

(1) Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der örtlich zuständige Landesschulrat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist zuständig

  1. a) für die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
  2. b) für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,
  3. c) für die Subventionierung von Privatschulen gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern.

(3) Bei privaten Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich oder vorwiegend von Schülern derartiger öffentlicher oder privater Schulen besucht werden, sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen (ausgenommen in Angelegenheiten der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen) beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen, welcher sie mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz.

(4) Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen, soweit es sich nicht um Schulen nach Abs. 2 lit. a handelt oder Abs. 3 anzuwenden ist. Der Landesschulrat hat derartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäß Abs. 3 vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchen mit seiner Stellungnahme dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vorzulegen. Ansuchen dieser Art für die im Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einzubringen.

(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.

(6) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften.

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