§ 23 Privatschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 23. Behördenzuständigkeit.

(1) Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der örtlich zuständige Landesschulrat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister.

(2) Der zuständige Bundesminister ist zuständig

  1. a) für die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
  2. b) für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,
  3. c) für die Subventionierung von Privatschulen gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern.

(3) Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Abs. 2 unter Anschluss einer Stellungnahme des Landesschulrates dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Ansuchen und Anträge in Angelegenheiten der in Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim zuständigen Bundesminister einzubringen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2014)

(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.

(6) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40163040

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)