§ 23. Behördenzuständigkeit.
(1) Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die örtlich zuständige Bildungsdirektion. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister, der den Vollzug regelmäßig im Ausmaß von zumindest 5 vH der Anzahl der Geschäftsfälle des vorhergehenden Schuljahres zu überprüfen hat.
(2) Der zuständige Bundesminister ist zuständig
- a) für die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
- b) für die Genehmigung sowie die Erlassung von Organisationsstatuten,
- c) für die Subventionierung von Privatschulen gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern,
- d) für die Genehmigung der Errichtung, des Statutes, von Änderungen des Statutes und die Aufhebung einer Bildungsanstalt für Leistungssport oder einer Bildungsanstalt für darstellende Kunst gemäß § 128e SchOG.
(3) Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Abs. 2 unter Anschluss einer Stellungnahme der Bildungsdirektion dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Ansuchen und Anträge in Angelegenheiten der in Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim zuständigen Bundesminister einzubringen.
(4) Statistische Auswertungen der Geschäftsfälle gemäß § 3 gegliedert nach den jeweiligen Anträgen, Anzeigen gemäß den §§ 4 und 5, Erledigungen gemäß § 7 und Entscheidungen gemäß den §§ 10, 11, 12, 14, 15 sowie 16 sind durch die örtlich zuständigen Bildungsdirektionen dem zuständigen Bundesminister nach Ablauf jedes Schuljahres bis spätestens 30. November zu übermitteln.
(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.
(6) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
10009266
Dokumentnummer
NOR40277615
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