§ 23 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 23

(1) § 23.Die schriftlichen und - soweit dies möglich ist - auch die praktischen Tests sind für die Auswertung zu anonymisieren. Bei der Auswertung ist festzustellen, ob der Bewerber für die angestrebte Verwendung

  1. 1. besonders geeignet,
  2. 2. geeignet oder
  3. 3. nicht geeignet

    ist. Die Auswertung ist nach einem Punktesystem durchzuführen, das von der Verwaltungsakademie des Bundes entsprechend den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen festzulegen ist.

(2) Der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten und der Gewerkschaft der Eisenbahner ist Gelegenheit zu geben, zur Auswertung der Tests nach § 22 Abs. 1 Z 1 je einen Vertreter als Beobachter zu entsenden.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

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