§ 23 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Verlautbarung

§ 23

(1) § 23.Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem zuständigen Landesarbeitsamt und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

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