Verlautbarung
§ 23
(1) § 23.Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.
(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)