Räumlicher Zusammenhang mit anderen Gewerben
§ 235.
Soll das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial in räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben ausgeübt werden, so bedarf seine Ausübung der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn von dem räumlichen Zusammenhang kein ungünstiger Einfluß auf die Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Sterilität, zu befürchten ist.
Schlagworte
Nahtmaterial
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070218
alte Dokumentnummer
N5197418617S
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