§ 235 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Räumlicher Zusammenhang mit anderen Gewerben

§ 235.

Soll das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial in räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben ausgeübt werden, so bedarf seine Ausübung der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn von dem räumlichen Zusammenhang kein ungünstiger Einfluß auf die Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Sterilität, zu befürchten ist.

Schlagworte

Nahtmaterial

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070218

alte Dokumentnummer

N5197418617S

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