§ 235 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Räumlicher Zusammenhang mit anderen Gewerben

§ 235.

Soll das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial in räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben ausgeübt werden, so bedarf seine Ausübung der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn von dem räumlichen Zusammenhang kein ungünstiger Einfluß auf die Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Sterilität, zu befürchten ist.

Schlagworte

Nahtmaterial

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075790

alte Dokumentnummer

N5198811447J

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