§ 235 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Geschäftsordnung

§ 235.

(1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.

(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.

(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.

(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080670

alte Dokumentnummer

N5199324887J

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