§ 234 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

1) Zur Einleitung: Die an die Stelle der Arbeitsgerichte getretenen Arbeits- und Sozialgerichte sind jetzt ordentliche Gerichte. 2) Zu Z 3: Zahlungsfrist jetzt einheitlich (auch nach § 409 StPO) 14 Tage. 3) Zu Z 5 und 7: Anstelle des GEG 1948 nun GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962. 4) Zu Z 6 zweiter Satz: Seit der Neufassung des § 7 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, durch das BG BGBl. Nr. 423/1974 gibt es solche Verwendungen nicht mehr.

§ 234.

Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen

und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen aller Art, die von den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten und den Stellen, deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden, verhängt werden oder deren Einbringung den Gerichten obliegt, ferner, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, für die Einbringung von Beträgen, die vom Gericht für verfallen erklärt worden sind, und für Haftungsbeträge gelte die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

  1. 1. Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.
  2. 2. Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.
  3. 3. Die Zahlungfrist beträgt acht Tage (§ 409 StPO.).
  4. 4. Zur Einhebung ist der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.
  5. 5. Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 7 GEG. 1948) ist beim Kostenbeamten einzubringen.
  6. 6. Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind. Als solche ist bei Geldstrafen, die zu dem im § 7 StPO. bestimmten Zwecke zu verwenden sind, der Vorsteher des Gerichtes anzugeben.
  7. 7. Die Geschäftsabteilung hat das Einlangen der Beträge im Kalender zu überwachen. Wenn die Zahlungsfrist (Z. 3) fruchtlos verstreicht und die Frist zur Einbringung eines Berichtigungsantrages (§ 7 Abs. 1 GEG. 1948) abgelaufen ist, stellt der Kostenbeamte eine weitere Ausfertigung des Auftrages zur Zahlung der Geldstrafe her, versieht die Ausfertigung des Auftrages mit rotem Farbstift mit den Buchstaben Str, im Falle der Ziffer 6 mit dem Buchstaben D, bestätigt die Vollstreckbarkeit und übersendet beide der Einbringungsstelle. Bei Beträgen gemäß Z 6 sind die vom Richter angeführten Stellen zu vermerken.
  8. 8. Die Einbringungsstelle hat diese Beträge in das Kostenvorschreibungsbuch einzutragen, versieht eine Ausfertigung des Auftrages durch Stampiglienaufdruck mit dem Aktenzeichen des Kostenvorschreibungsbuches und stellt sie dem Gericht zurück (§ 220 Abs. 1). Die Einbringungsstelle hat sofort - ohne neuerliche Zustellung des Auftrages an von Zahlungspflichtigen - die Eintreibung im Sinne der §§ 224 ff, durchzuführen.
  9. 9. Für die Verrechnung der in Z 6 genannten Beträge gelten die Bestimmungen des § 222 Abs. 4 sinngemäß.
  10. 10. Vom Eingang oder von der Uneinbringlichkeit hat die Einbringungsstelle das Gericht zu verständigen.

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