§ 234 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Einbringung von Geldstrafen und für verfallen erklärten Geldbeträgen

§ 234.

(1) Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:

  1. 1. Die Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
  2. 2. Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.
  3. 3. Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.

(2) Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach § 11 GEG einzutreiben.

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