§ 234 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Zu Z 5 zweiter Satz: Seit der Neufassung des § 7 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, durch das BG BGBl. Nr. 423/1974 gibt es solche Verwendungen nicht mehr.

§ 234. Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

  1. 1. Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.
  2. 2. Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.
  3. 3. Die Zahlungfrist beträgt 14 Tage (§ 409 StPO.).
  4. 4. Für den Zahlungsauftrag ist, sofern er nicht automationsunterstützt erlassen wird, der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe" nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.
  5. 5. Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.

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