§ 232f LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2002

§ 232f

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

(1) Auf Antrag eines Dienstnehmers, eines Dienstgebers, eines Betriebsrates oder einer der im § 232a Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie dem Dienstgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.

(3) Kommt der Dienstgeber diesem Auftrag innerhalb von sechs Wochen nicht nach, so können die kollektivvertragsfähigen Körperschaften die gerichtliche Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes begehren.

(4) Die Kommission kann im Falle einer Vermutung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Dienstgeber zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes auffordern. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben zu enthalten.

(5) Die Kommission hat ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs. 3, die Verletzungen des Gleichheitsgebotes feststellen, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen. Ebenso ist die Nichtbeachtung einer Aufforderung gemäß Abs. 4 durch den Dienstgeber im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.

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