§ 232f LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.2006

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 27/2006 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 39/2006

§ 232f

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 232i bis 232m, berührenden Fragen zu befassen.

(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 232i bis 232m erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.

(3) Die oder der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission hat in Angelegenheit der Gleichstellung sowie der Gleichbehandlung von Personen mit Behinderungen in der Arbeitswelt die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung zu führen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleichs) hinzuwirken.

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