§ 232f LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2006

232f

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 232i bis 232m, berührenden Fragen zu befassen.

(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 232i bis 232m erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.

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