§ 22e NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1996

§ 22e

Prüfung auf Verträglichkeit

Sämtliche Planungen inner- und außerhalb eines Europaschutzgebietes, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird und die sich auf Europaschutzgebiete auswirken können, bedürfen des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde.

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