§ 22 e
Prüfung von Plänen oder Projekten
(1) Für sämtliche Planungen oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten im Sinne des § 22 c Abs. 2 beeinträchtigen könnten (zB Flächenwidmungspläne, Planungen der Infrastruktur und dergleichen), hat der Betreiber der Planungoder des Projektes, unbeschadet des Abs. 3 bei der Landesregierung einen Bewilligungsantrag einzubringen.
(2) Die Landesregierung hat Planungen oder Projekte gemäß Abs. 1 unter Anwendung des § 22 d Abs. 1 bis 6 zu prüfen und nach Maßgabe dieser Bestimmungen eine Entscheidung zu treffen.
(3) Im Falle von Flächenwidmungsplänen hat die Landesregierung die Prüfung und Entscheidung im Sinne des Abs. 2 im Rahmen des Verfahrens gemäß § 18 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 1969 durchzuführen.
(4) Auf Antrag des Betreibers der Planung oder des Projektes hat die Landesregierung gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, dass es sich bei der Planung oder dem Projekt um keines im Sinne des Abs. 1 handelt.
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