§ 22e Kärntner Objektivierungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

6. ABSCHNITT

Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens für den Kärntner Landesrechnungshof

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 22e
Geltungsbereich

Der 6. Abschnitt gilt nur für den Kärntner Landesrechnungshof. Die anzuwendenden Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung der Leiter des Landesrechnungshofes tritt.

13.01.2022

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