3. Unterabschnitt Karenzurlaub
§ 22e
Auf in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979 oder § 29b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind
- 1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und § 29c Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anrechnung der Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes, höchstens von fünf Jahren, für zeitabhängige Rechte auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 bzw. des § 29c Abs. 4 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu erfolgen hat,
- 2. § 75a Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 und § 29c Abs. 6 letzter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)