§ 22e BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

3. Unterabschnitt Karenzurlaub

§ 22e

Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG oder § 75 RDG gilt:

  1. 1. Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  2. 2. Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)