§ 22e BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

3. Unterabschnitt Karenzurlaub

§ 22e

Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG, § 58 LDG 1984, § 65 LLDG 1985 oder § 75 RDG gilt:

  1. 1. Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  2. 2. Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.
  3. 3. Die §§ 75a Abs. 3 BDG 1979, 29c Abs. 5 VBG, 58a Abs. 3 LDG 1984, 65a Abs. 3 LLDG 1985 und 75a Abs. 3 RDG sind anzuwenden.

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