3. Unterabschnitt Karenzurlaub
§ 22e
Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG, § 58 LDG 1984, § 65 LLDG 1985 oder § 75 RDG gilt:
- 1. Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
- 2. Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.
- 3. Die §§ 75a Abs. 3 BDG 1979, 29c Abs. 5 VBG, 58a Abs. 3 LDG 1984, 65a Abs. 3 LLDG 1985 und 75a Abs. 3 RDG sind anzuwenden.
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