§ 22 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§ 22.

(1) Jede Stellungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder der Stellungskommission sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen, und zwar als Vorsitzender ein Stabsoffizier, als weitere Mitglieder ein Stabsoffizier oder ein Hauptmann, ein rechtskundiger Bediensteter, ein Arzt sowie ein Bediensteter mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie. Die Mitglieder der Stellungskommission sind nach Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando in Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten zu bestellen. Alle Mitglieder müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Kommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Funktion als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 21)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062747

alte Dokumentnummer

N4199012341J

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