Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 22.
(1) Jede Stellungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Stellungskommission sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen, und zwar als Vorsitzender ein Stabsoffizier, als weitere Mitglieder ein Stabsoffizier oder ein Hauptmann, ein rechtskundiger Bediensteter, ein Arzt sowie ein Bediensteter mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie. Die Mitglieder der Stellungskommission sind nach Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando in Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten zu bestellen. Alle Mitglieder müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Kommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Funktion als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 21)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062747
alte Dokumentnummer
N4199012341J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)