§ 22 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§ 22.

(1) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

  1. 1. einem Offizier als Vorsitzenden und
  2. 2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.

(2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40018732

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