§ 22 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§ 22.

(1) Die Stellungskommission hat aus

  1. 1. einem Stabsoffizier als Vorsitzenden und
  2. 2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern
  1. zu bestehen. Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten nach Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando in Verwendung stehenden Bediensteten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.

(2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063968

alte Dokumentnummer

N4199223820J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)