Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
§ 22.
(1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.
(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für
- 1. unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms, und
- (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)
- 3. für die Herstellung von Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 52.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 3 werden für Anlagenteile, in denen Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der CBAM-Faktor inAnhang 13 heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40259522
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)