Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
§ 22.
(1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.
(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für
- 1. unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms,
- 2. Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Energieeffizienzgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die inAnhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren oder in einer Verordnung gemäß § 23 festgelegten näheren Vorschriften anzuwenden.
Schlagworte
Wärmeerzeugung
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40228779
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