§ 22 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 22.

(1) Ab der Handelsperiode von 2013 bis 2020 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 25.

(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für

  1. 1. unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms,
  2. 2. Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG , ABl. Nr. L 52 S. 50, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 S. 109, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt.

Schlagworte

Wärmeerzeugung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132375

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