Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
§ 22.
(1) Ab der Handelsperiode von 2013 bis 2020 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 25.
(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für
- 1. unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms,
- 2. Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG , ABl. Nr. L 52 S. 50, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 S. 109, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt.
Schlagworte
Wärmeerzeugung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132375
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