§ 22 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

§ 22

§ 22. Die von den Freien Maklern gestellten Sicherheiten sind von der Börsekammer, die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von kaufmännischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfalle sind diese Stellen nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 KO).

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