§ 22 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

§ 22

§ 22. Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von kaufmännischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 Konkursordnung - KO, RGBl. Nr. 337/1914).

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