§ 22 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

§ 22.

Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 Insolvenzordnung ‑ IO, RGBl. Nr. 337/1914).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Schlagworte

Handelssystem

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40118729

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