Verwertung der Sicherheiten und Kautionen
§ 22.
Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 Insolvenzordnung ‑ IO, RGBl. Nr. 337/1914).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
Schlagworte
Handelssystem
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40118729
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