§ 223 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Inkrafttreten

§ 223.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 121 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.

(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.

(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.

(6) § 182 tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.

(8) § 191 Abs. 2, § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 sowie § 217 Abs. 1a (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

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