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§ 121b MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC-Anlagen

§ 121b.

Für die Änderung einer IPPC‑Anlage gilt Folgendes:

  1. 1. Die Herstellung einer wesentlichen Änderung einer IPPCAnlage (§ 120a Z 16) bedarf jedenfalls einer Bewilligung gemäß § 119 Abs. 9. Für die Erteilung dieser Bewilligung finden die §§ 121, 121a und 121d Anwendung.
  2. 2. Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der IPPCAnlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Inhaber der IPPCAnlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 121 Abs. 1, 2 und 11 und in den nach § 121a Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Bewilligung einer IPPCAnlage.
  3. 3. Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 119 Abs. 9 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40273267

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