§ 121b MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.2005

§ 121b

(1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Aufbereitungsanlage betreffende Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Inhaber der Aufbereitungsanlage hat der Behörde (§§ 170, 171) unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Aufbereitungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 119 Abs. 11 bleibt unberührt.

(2) Die Behörde (§§ 170, 171) hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

  1. 1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 109 Abs. 3) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder
  2. 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.

(3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

(4) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 121 Abs. 2) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde (§§ 170, 171) den Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121a Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde (§§ 170, 171) jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.

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