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§ 185 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

IX. Abschnitt

Bergbauinformationssystem – BergIS

§ 185.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Abs. 4 angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).

(2) Die Eintragungen in das BergIS haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.

(4) Das BergIS hat jedenfalls folgende Angaben zu umfassen:

  1. 1. Angaben zu allen Bergbauberechtigungen:
  1. a) Art, Geltungsdauer und gegebenenfalls Bezeichnung und
  2. b) die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten
  1. 2. Angaben zur Lage des jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Raumes:
  1. a) Bei einem Freischurf:
  1. Koordinaten des Freischurfmittelpunktes (§ 10 Abs. 2),
  2. vom Freischurf betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen) und
  3. gegebenenfalls Angabe, in welchem Freischurfgebiet der Freischurf liegt;
  1. b) Bei einem Grubenmaß und einer Überschar, einem Gewinnungsfeld mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen sowie einem Speicherfeld:
  1. Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 27 Abs. 1 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 5, § 75 Abs. 1 Z 3, § 91 Abs. 1 Z 5),
  2. Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) im Zeitpunkt der Verleihung, die von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffen sind;
  1. c) Bei einem Aufsuchungsgebiet gemäß § 69:
  1. Koordinaten der Eckpunkte des Aufsuchungsgebiets und
  2. vom Aufsuchungsgebiet betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
  1. d) Bei einem Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen:
  1. Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 75 Abs. 1 Z 3) und
  2. von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
  1. e) Bei Grundstücken und Grundstücksteilen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht:
  1. Koordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 80 Abs. 2 Z 5) und
  2. Katastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) zum Zeitpunkt der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans;
  1. 3. Angaben zu den Bergbauberechtigten:
  1. a) Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse
  2. b) Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer
  3. c) Gegebenenfalls Angaben zur Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Bergbaubevollmächtigte;
  1. 4. Sofern ein Bergbaubetrieb besteht:
  1. a) Angaben zu den bestellten verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse, Funktion sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die verantwortlichen Personen,
  2. b) die in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
  3. c) Angabe der Betriebsstättenart (§ 1 Z 26) für jede Betriebsstätte und
  4. d) Angabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (§ 112 Abs. 4) für jede Gewinnungsstätte;
  1. 5. Gegebenenfalls Angaben zur Fremdunternehmerin, die nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt:
  1. a) Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse;
  2. b) Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer;
  1. 6. Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur;
  2. 7. Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht;
  3. 8. Angaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind und
  4. 9. Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des § 209 Abs. 1 bestehen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die in Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und lit. b angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 Z 2 genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Abs. 4 Z 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.

(6) Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Finanzen an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptleute ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(7) Das Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40271049

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