Beitragsschuldner
§ 21e.
- 1. für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
- 2. für Getreide der Inhaber der Mühle;
- 3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
- 4. für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
- 5. für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 1 000 Legehennen hält;
- 6. für Gemüse und Obst
- a) der Erzeugerzusammenschluß oder
- b) der Inhaber des Betriebs, der mit diesen Waren Großhandel treibt, oder,
- c) soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist, der Inhaber des Betriebs, der diese Waren als Händler verkauft, bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von diesen Waren bestimmt wird und der Umsatz (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Art. 3 und 7 UStG 1994) bei Gemüse und Obst mehr als 1 Million Schilling pro Jahr beträgt;
- 7. für Kartoffeln
- a) der Erzeugerzusammenschluß oder
- b) der Inhaber des Betriebs, der mit Kartoffeln Großhandel treibt, oder,
- c) soweit nicht ein anderer Betriebsinhaber bereits beitragspflichtig ist, – der Inhaber des Betriebs, der Kartoffeln als Händler verkauft, bearbeitet oder zu Erzeugnissen verarbeitet, deren Charakter überwiegend von Kartoffeln bestimmt wird und der Umsatz (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 3 und 7 UStG 1994) bei Kartoffeln mehr als 1 Million Schilling pro Jahr beträgt;
- 8. für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
- a) bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut: 10,0 m2 Freiland, 1,0 m2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus;
- b) bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m2 Freiland.
Werden die unter den lit. a und b genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt;
- 9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebs, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 l abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Ziergehölz
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR12086595
alte Dokumentnummer
N5199548013J
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