§ 21e AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Beitragsschuldner

§ 21e.

(1) Beitragsschuldner ist:

  1. 1. für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
  2. 2. für Getreide der Inhaber der Mühle;
  3. 3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung(Anm. 1), unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
  4. 4. für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
  5. 5. für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;
  6. 6. für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
  7. 7. für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
  8. 8. für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
  1. a) bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut:

    10,0 m² Freiland, 2,0 m² Niederglasflächen (befestigte Mist- und Frühbeete), 1,0 m² Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus.

  1. b) bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m2 Freiland.

    Werden die unter den lit. a und b genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt;

  1. 9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,5 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Literbeitrags die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein erstmals in Verkehr bringt.

(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.

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(Anm. 1: Art. 3 Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 lautet: „In § 21e Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nur teilweise durchgeführt werden, da der Begriff „Fleischuntersuchungsgeetz“ bereits mit Novelle BGBl. I Nr. 13/2006 ersetzt wurde.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Ziergehölz, Gemüseanbaufläche, Mistbeet,

Glashausbewirtschaftung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40089462

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