Beitragsschuldner
§ 21e.
- 1. für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
- 2. für Getreide der Inhaber der Mühle;
- 3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung(Anm. 1), unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
- 4. für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
- 5. für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;
- 6. für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
- 7. für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
- 8. für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
- a) bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut:
- 10,0 m2 Freiland, 2,0 m2 Niederglasflächen (befestigte Mist- und Frühbeete), 1,0 m2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus.
- b) bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m2 Freiland.
- Werden die unter den lit. a und b genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt;
- 9. für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
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(Anm. 1: Art. 3 Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 lautet: „In § 21e Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nur teilweise durchgeführt werden, da der Begriff „Fleischuntersuchungsgeetz“ bereits mit Novelle BGBl. I Nr. 13/2006 ersetzt wurde.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Ziergehölz, Gemüseanbaufläche, Mistbeet,
Glashausbewirtschaftung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40153596
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