§ 21.
(1) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 77 Abs. 8) eingetragen sind.
(2) Die Deckungsstockwidmung von Liegenschaften und Hypotheken ist erst nach ihrer Anmerkung im Grundbuch zulässig. Ansuchen um diese Anmerkung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Die Deckungsstockwidmung von Forderungen ist nur zulässig, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder sowie der Bürge von der Deckungsstockwidmung verständigt worden sind und auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben.
(4) Die Deckungsstockwidmung von Wertpapieren ist nur zulässig, wenn der Verwahrer von der Deckungsstockwidmung verständigt worden ist und auf jedes Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072144
alte Dokumentnummer
N5197820907L
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