§ 21.
(1) Dem Deckungsstock dürfen die gemäß § 78 geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung des § 77 Abs. 4 bis 7 gewidmet werden.
(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Polizzendarlehen und -vorauszahlungen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.
(3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.
(4) Die Deckungsstockwidmung von Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen ist erst nach ihrer Anmerkung im Grundbuch zulässig. Ansuchen um diese Anmerkung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Schlagworte
Polizzendarlehenvorauszahlung, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083633
alte Dokumentnummer
N5199441166J
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