§ 21 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 21.

(1) Dem Deckungsstock dürfen die gemäß § 78 geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung des § 77 Abs. 4 bis 9 gewidmet werden.

(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.

(3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.

(4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen. Ansuchen um diese Eintragung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(5) Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden, sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087910

alte Dokumentnummer

N5199657577J

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