Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 218a.
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 43 Abs. 2.
Schlagworte
Finanzierungsmodell
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40022491
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