Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 218a.
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 43 Abs. 2.
Schlagworte
Finanzierungsmodell
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40043341
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