§ 218a GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 218a.

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 43 Abs. 2.

Schlagworte

Finanzierungsmodell

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40043341

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