§ 218a GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 218a.

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 43 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Schlagworte

Finanzierungsmodell

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40061375

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