Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 218a.
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 43 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
Schlagworte
Finanzierungsmodell
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40061375
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)