Höchsttarif
§ 218.
(1) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß § 214 Abs. 1 festlegen.
(2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind.
(3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070201
alte Dokumentnummer
N5197418600S
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