§ 218 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Höchsttarif

§ 218.

(1) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß § 214 Abs. 1 festlegen.

(2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind.

(3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070201

alte Dokumentnummer

N5197418600S

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